Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Fotograf, Graveur, Lithograf, Notenstecher oder Reproduktionsfotograf kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Fotograveur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung, Photograph, Reproduktionsphotograph
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
10006693
Dokumentnummer
NOR12072981
alte Dokumentnummer
N51981168580
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