§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Formschmied

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schmied kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Formschmied abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2019

Gesetzesnummer

10006397

Dokumentnummer

NOR12069960

alte Dokumentnummer

N51974144300

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