Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Gelbgießer oder Zinngießer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Former und Gießer (Metall und Eisen) abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025
Gesetzesnummer
10006692
Dokumentnummer
NOR12072975
alte Dokumentnummer
N51981168510
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