§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Flachdrucker

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1982

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Drucker, Kupferdrucker oder Siebdrucker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Flachdrucker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hochdrucker kann bis 30. April 1987 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Flachdrucker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen. Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2025

Gesetzesnummer

10006349

Dokumentnummer

NOR12073368

alte Dokumentnummer

N51982140870

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