§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Feinmechaniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Büromaschinenmechaniker, Chirurgieinstrumentenerzeuger, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Starkstrom, Maschinenmechaniker, Mechaniker, Orthopädiemechaniker, Werkzeugmacher, Werkzeugmaschineur oder Werkzeugmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Feinmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände ,Prüfarbeit' und ,Fachgespräch' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten §§ 2, 4 und 6 Abs. 1.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Elektromechaniker für Schwachstrom, Uhrmacher oder Waagenhersteller kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Feinmechaniker abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand ,Fachgespräch' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2 Abs. 4 bis 6, § 4 und § 6 Abs. 1.

Schlagworte

Anrechnung, Elektromaschinenbauer

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10006363

Dokumentnummer

NOR12078550

alte Dokumentnummer

N5199221146J

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