Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Büromaschinenmechaniker, Chirurgieinstrumentenerzeuger, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Starkstrom, Maschinenmechaniker, Mechaniker, Orthopädiemechaniker, Werkzeugmacher, Werkzeugmaschineur oder Werkzeugmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Feinmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände ,Prüfarbeit' und ,Fachgespräch' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten §§ 2, 4 und 6 Abs. 1.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Elektromechaniker für Schwachstrom, Uhrmacher oder Waagenhersteller kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Feinmechaniker abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand ,Fachgespräch' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2 Abs. 4 bis 6, § 4 und § 6 Abs. 1.
Schlagworte
Anrechnung, Elektromaschinenbauer
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10006363
Dokumentnummer
NOR12078550
alte Dokumentnummer
N5199221146J
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