§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Fahrzeugtapezierer

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Sattler und Riemer oder Tapezierer und Bettwarenerzeuger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Fahrzeugtapezierer (Fahrzeugsattler) abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10006380

Dokumentnummer

NOR12069885

alte Dokumentnummer

N51974143140

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