§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Fahrzeugfertiger

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1975

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Schlosser oder Schmied kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Fahrzeugfertiger abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Karosseur, Kraftfahrzeugmechaniker oder Landmaschinenmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Fahrzeugfertiger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10006437

Dokumentnummer

NOR12070588

alte Dokumentnummer

N51975147040

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