Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Buchbinder kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Etui- und Kassettenerzeuger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Etui- und Kassettenerzeuger abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 sinngemäß.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung, Etuierzeuger
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
10006602
Dokumentnummer
NOR12071926
alte Dokumentnummer
N51978158340
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