Fachrechnen
§ 5.
(1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- a) Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnung,
- b) Grundlegende Rechnungen aus der Gleichstromtechnik,
- c) Grundlegende Rechnungen aus der Wechselstromtechnik,
- d) Grundlegende Rechnungen aus der Dreiphasenwechselstromtechnik,
- e) Meßtechnik,
- f) Leiterquerschnittsermittlung.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Das Fachrechnen ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2020
Gesetzesnummer
10006916
Dokumentnummer
NOR12075480
alte Dokumentnummer
N5198810618F
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