Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kartolithograph, Lithograph (Phototonätzer), Reproduktionsphotograph oder Tiefdruckformenhersteller kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Druckformenhersteller abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung, Kartolithograf, Lithograf, Reproduktionsfotograf,
Fototonätzer
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
10006351
Dokumentnummer
NOR12069733
alte Dokumentnummer
N51974141010
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