§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Dreher

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Fräser, Maschinenschlosser, Mechaniker oder Schlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Dreher abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Prüfarbeit" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Präzisionsschleifer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Dreher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Werkzeugmacher oder Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Dreher abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 1 bis 3 und 7 sinngemäß.

(5) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 sinngemäß.

(6) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 3 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2025

Gesetzesnummer

10006324

Dokumentnummer

NOR12073358

alte Dokumentnummer

N51982138930

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