Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Fräser, Maschinenschlosser, Mechaniker oder Schlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Dreher abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Prüfarbeit" zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Präzisionsschleifer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Dreher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Werkzeugmacher oder Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Dreher abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 1 bis 3 und 7 sinngemäß.
(5) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 sinngemäß.
(6) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 3 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025
Gesetzesnummer
10006324
Dokumentnummer
NOR12073358
alte Dokumentnummer
N51982138930
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