§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Drechsler

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kunststoffverarbeiter kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Drechsler abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Prüfarbeit" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Tischler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Drechsler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 1 bis 3 und 7 sinngemäß.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Gesetzesnummer

10006549

Dokumentnummer

NOR12071568

alte Dokumentnummer

N51977154940

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