Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Brauer und Mälzer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Destillateur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2025
Gesetzesnummer
10006382
Dokumentnummer
NOR12071118
alte Dokumentnummer
N51976143280
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