§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Damenkleidermacher

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Herrenkleidermacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Damenkleidermacher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10006399

Dokumentnummer

NOR12069971

alte Dokumentnummer

N51974144430

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