§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Damenkleidermacher

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.1986

Zusatzprüfung

§ 5.

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Herrenkleidermacher oder Wäschewarenerzeuger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Damenkleidermacher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.“

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10006399

Dokumentnummer

NOR12074686

alte Dokumentnummer

N51986188270

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