§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Chemielaborant

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Chemiewerker oder Physiklaborant kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Chemielaborant abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände ,Prüfarbeit' und ,Fachgespräch' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 4 und 6 Abs. 1.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Papiertechniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Chemielaborant abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände ,Prüfarbeit', ,Fachgespräch' und ,Fachkunde' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2, § 3 Abs. 1 bis 4, 7 und 8, § 4 und § 6 Abs. 1.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10006321

Dokumentnummer

NOR12078542

alte Dokumentnummer

N5199221138J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)