§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Chemielaborant

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Zusatzprüfung

§ 5

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Chemiewerker, Physiklaborant oder Recycling- und Entsorgungstechniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Chemielaborant abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit'' und „Fachgespräch'' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2, § 4 und § 6 Abs. 1.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Papiertechniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Chemielaborant abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände ,Prüfarbeit', ,Fachgespräch' und ,Fachkunde' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2, § 3 Abs. 1 bis 4, 7 und 8, § 4 und § 6 Abs. 1.

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