§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Brauer und Mälzer

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Destillateur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Brauer und Mälzer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2026

Gesetzesnummer

10006391

Dokumentnummer

NOR12071130

alte Dokumentnummer

N51976143900

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