Zusatzprüfung
§ 5
§ 5. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Destillateur oder Recycling- und Entsorgungstechniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Brauer und Mälzer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit'' und „Fachgespräch'' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2, § 4 und § 6 Abs. 1.
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