§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußpüfung im Lehrberuf Bonbon- und Konfektmacher

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Bonbon- und Konfektmacher abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung, Bonbonmacher

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2026

Gesetzesnummer

10006513

Dokumentnummer

NOR12071355

alte Dokumentnummer

N51976153090

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