§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Bauschlosser

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betriebsschlosser, Schlosser, Stahlbauschlosser oder Universalschweißer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Bauschlosser abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10006335

Dokumentnummer

NOR12071106

alte Dokumentnummer

N51976139700

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