§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Bandagist

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1977

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Miedererzeuger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Bandagist abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10006566

Dokumentnummer

NOR12071661

alte Dokumentnummer

N51977156070

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