§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Anlagenmonteur

Alte FassungIn Kraft seit 30.6.1990

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung bzw. Abschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenelektriker, Betriebselektriker, Elektroinstallateur, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Starkstrom oder Starkstrommonteur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Anlagenmonteur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. a (mechanische Prüfarbeit) und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 4 und 6.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung bzw. Abschlußprüfung in den Lehrberufen Bauschlosser, Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer, Betriebsschlosser, Dreher, Hüttenwerksschlosser, Landmaschinenmechaniker, Maschinenmechaniker, Maschinenschlosser, Mechaniker, Schlosser, Schmied, Stahlbauschlosser, Textilmechaniker, Verpackungsmittelmechaniker, Werkzeugmacher, Werkzeugmaschineur oder Werkzeugmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Anlagenmonteur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. b (elektrotechnische Prüfarbeit) und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 4 und 6.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Elektromechaniker für Schwachstrom oder Universalschweißer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Anlagenmonteur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 4 und 6.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10006782

Dokumentnummer

NOR12077073

alte Dokumentnummer

N5199012411J

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