vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975
Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Gelbgießer oder Metall- und Eisengießer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Zinngießer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975
Schlagworte
Anrechnung, Former und Gießer (Metall und Eisen)
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2025
Gesetzesnummer
10006580
Dokumentnummer
NOR12071743
alte Dokumentnummer
N51977157040
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