Wirtschaftsrechnen
§ 5.
(1) Die Prüfung im Gegenstand „Wirtschaftsrechnen“ hat die Durchführung je einer Aufgabe aus beiden nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- Materialbedarfsberechnung,
- einfache Kalkulation.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2018
Gesetzesnummer
10006845
Dokumentnummer
NOR12074693
alte Dokumentnummer
N51986188340
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