§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Wagner

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Karosseur, Landmaschinenmechaniker, Segelflugzeugbauer, Skierzeuger, Tischler oder Zimmerer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Wagner abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

(3) (Anm.: Gegenstandslos)

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10006423

Dokumentnummer

NOR12071147

alte Dokumentnummer

N51976146070

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)