Zusatzprüfung
§ 5.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Karosseur, Landmaschinenmechaniker, Leichtflugzeugbauer, Skierzeuger, Tischler oder Zimmerer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Wagner abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Gesetzesnummer
10006423
Dokumentnummer
NOR12074680
alte Dokumentnummer
N51986188210
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