§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Textilveredler

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1991

Zusatzprüfung

§ 5

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Stoffdrucker oder Textilreiniger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Textilveredler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit'' und „Fachgespräch'' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 4 und 6.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Chemischputzer kann bis 31. Dezember 1998 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Textilveredler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit'' und „Fachgespräch'' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 4 und 6.

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