Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Stereotypeur und Galvanoplastiker oder Setzer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schriftgießer und Stereotypeur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2019
Gesetzesnummer
10006358
Dokumentnummer
NOR12069771
alte Dokumentnummer
N51974141500
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