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§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Miedererzeuger

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1978

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bandagist kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Miedererzeuger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017

Gesetzesnummer

10006605

Dokumentnummer

NOR12071943

alte Dokumentnummer

N51978158540

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Stichworte