§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Metall- und Stahlschleifer

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Metall- und Stahlschleifer und Galvaniseur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Metall- und Stahlschleifer abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung, Metallschleifer, Präzisionsschleifer

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10006378

Dokumentnummer

NOR12069873

alte Dokumentnummer

N51974143000

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