§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Maler und Anstreicher

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Lackierer und Schilderhersteller kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Maler und Anstreicher abgelegt werden.

Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017

Gesetzesnummer

10006414

Dokumentnummer

NOR12071142

alte Dokumentnummer

N51976145460

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