vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975
Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kraftfahrzeugmechaniker oder Segelflugzeugbauer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Luftfahrzeugmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975
Schlagworte
Anrechnung, Leichtflugzeugbauer
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2025
Gesetzesnummer
10006388
Dokumentnummer
NOR12071127
alte Dokumentnummer
N51976143700
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