§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Luftfahrzeugmechaniker

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.1976

vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kraftfahrzeugmechaniker oder Segelflugzeugbauer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Luftfahrzeugmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975

Schlagworte

Anrechnung, Leichtflugzeugbauer

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2025

Gesetzesnummer

10006388

Dokumentnummer

NOR12071127

alte Dokumentnummer

N51976143700

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)