Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Handschuhmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Lederbekleidungserzeuger (Säckler) abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2019
Gesetzesnummer
10006516
Dokumentnummer
NOR12071373
alte Dokumentnummer
N51976153300
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)