Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Gasinstallateur, Gas- und Wasserleitungsinstallateur oder Wasserleitungsinstallateur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kupferschmied abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung, Gasinstallateur
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2025
Gesetzesnummer
10006487
Dokumentnummer
NOR12071226
alte Dokumentnummer
N51976150890
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)