§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugelektriker

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.2003

Zum Bezugszeitraum vgl. § 16, BGBl. II Nr. 408/2008.

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Kraftfahrzeugmechaniker oder Kraftfahrzeugtechnik kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugelektriker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. b und “Fachgespräch" zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 4 und 6 Abs. 1.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugelektriker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände ,Prüfarbeit` und ,Fachgespräch` zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2, § 4 und § 6 Abs. 1.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2026

Gesetzesnummer

10006342

Dokumentnummer

NOR40041030

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