Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Keramiker oder Porzellanformer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kerammodelleur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kerammodellabgießer kann bis 30. November 1987 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kerammodelleur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 sinngemäß.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
Die Lehrabschlußprüfung Kerammodellabgießer BGBl. Nr. 670/1974 ist
nicht mehr in Kraft
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2019
Gesetzesnummer
10006777
Dokumentnummer
NOR12073934
alte Dokumentnummer
N51984175800
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