Zusatzprüfung
§ 5.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Damenkleidermacher oder Wäschewarenerzeuger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Herrenkleidermacher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2019
Gesetzesnummer
10006400
Dokumentnummer
NOR12074688
alte Dokumentnummer
N51986188290
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