§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Gold- und Silberschmied und Juwelier

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1977

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Graveur oder Gürtler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Gold- und Silberschmied und Juwelier abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung, Goldschmied

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019

Gesetzesnummer

10006568

Dokumentnummer

NOR12071673

alte Dokumentnummer

N51977156210

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