Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Glaser, Glasgraveur, Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger oder Hohlglasschleifer (Kugler) kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Glasschleifer und Glasbeleger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10006553
Dokumentnummer
NOR12071592
alte Dokumentnummer
N51977155220
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