§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Feinmechaniker

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1982

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Büromaschinenmechaniker, Chirurgieinstrumentenerzeuger, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Starkstrom, Mechaniker oder Orthopädiemechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Feinmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Elektromechaniker für Schwachstrom, Uhrmacher, Waagenhersteller, Werkzeugmacher oder Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Feinmechaniker abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 sinngemäß.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(5) (Anm.: Gegenstandslos)

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2025

Gesetzesnummer

10006363

Dokumentnummer

NOR12073374

alte Dokumentnummer

N51982141960

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