Zusatzprüfung
§ 5
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Büromaschinenmechaniker, Chirurgieinstrumentenerzeuger, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Starkstrom, Maschinenmechaniker, Mechaniker, Orthopädiemechaniker, Werkzeugmacher, Werkzeugmaschineur oder Werkzeugmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Feinmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände ,Prüfarbeit' und ,Fachgespräch' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten §§ 2, 4 und 6 Abs. 1.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Elektromechaniker für Schwachstrom, Uhrmacher oder Waagenhersteller kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Feinmechaniker abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand ,Fachgespräch' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2 Abs. 4 bis 6, § 4 und § 6 Abs. 1.
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