§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Elektromechaniker für Schwachstrom

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Fernmeldemonteur oder Nachrichtenelektroniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. a und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betriebselektriker, Elektroinstallateur, Elektromechaniker für Starkstrom, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Feinmechaniker, Mechaniker, Meß- und Regelmechaniker, Starkstrommonteur, Waagenhersteller oder Werkzeugmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und “Fachgespräch" zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

(4) (Anm.: Gegenstandslos)

1. Anlagemonteur, vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975.

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976

Schlagworte

Anrechnung, Elektromaschinenbauer, Meßmechaniker

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

10006343

Dokumentnummer

NOR12071110

alte Dokumentnummer

N51976140260

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