§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Elektroinstallateur

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Fachrechnen

§ 5.

(1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. a) Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnung,
  2. b) Grundlegende Rechnungen aus der Gleichstromtechnik,
  3. c) Grundlegende Rechnungen aus der Wechselstromtechnik,
  4. d) Grundlegende Rechnungen aus der Dreiphasenwechselstromtechnik,
  5. e) Meßtechnik,
  6. f) Leiterquerschnittsermittlung.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Das Fachrechnen ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020

Gesetzesnummer

10006916

Dokumentnummer

NOR12075480

alte Dokumentnummer

N5198810618F

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