§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Drechsler

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Zusatzprüfung

§ 5

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Binder, Tischler oder Wagner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Drechsler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände ,Prüfarbeit' und ,Fachgespräch' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten §§ 2, 4 und 6 Abs. 1.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kunststoffverarbeiter kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Drechsler abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Prüfarbeit'' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2 Abs. 1 bis 3 und 7, § 4 und § 6 Abs. 1.

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