§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Diamantschleifer

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Edelsteinschleifer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Diamantschleifer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10006395

Dokumentnummer

NOR12071133

alte Dokumentnummer

N51976144160

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