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§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Destillateur

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Brauer und Mälzer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Destillateur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Gesetzesnummer

10006382

Dokumentnummer

NOR12071118

alte Dokumentnummer

N51976143280

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