Zusatzprüfung
§ 5
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Chemielaborant kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Chemiewerker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände ,Prüfarbeit' und ,Fachgespräch' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 4 und 6 Abs. 1.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Papiertechniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Chemiewerker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände ,Prüfarbeit', ,Fachgespräch' und ,Fachkunde' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2, § 3 Abs. 1 bis 4, 7 und 8, § 4 und § 6 Abs. 1.
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