§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Buchbinder

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.1976

Zusatzprüfung

§ 5

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Etui- und Kassettenerzeuger oder Kartonagewarenerzeuger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Buchbinder abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

10006386

Dokumentnummer

NOR12071124

alte Dokumentnummer

N51976143560

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