Zusatzprüfung
§ 5.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kunststoffverarbeiter, Skierzeuger oder Tischler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Bootbauer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2025
Gesetzesnummer
10006567
Dokumentnummer
NOR12074685
alte Dokumentnummer
N51986188260
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